Nicht jede Ermahnung durch den Chef ist im juristischen Sinne auch gleich eine Abmahnung. Wann es sich um eine rechtlich relevante Abmahnung handelt, die den eigenen Arbeitsplatz gefährdet, kann man anhand von drei Punkten feststellen.
Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten so genau beschreiben, wie er kann. Dazu gehört, dass er Datum und den konkreten Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten benennt, wie zum Beispiel nachweislicher Arbeitszeitbetrug. Wenn der Chef sich beschwert, weil man häufiger mal zu spät kommt, ist das noch keine Abmahnung.
Der Arbeitgeber muss das Verhalten, das er abmahnt, deutlich als Verstoß gegen den Arbeitsvertrag rügen. Außerdem muss er seinen Angestellten dazu auffordern, sich künftig nicht mehr so zu verhalten.
Der Arbeitgeber muss unmissverständlich klarstellen, dass dem Angestellten eine Kündigung droht, wenn er sich weiter falsch verhält. Nur wenn der Arbeitgeber alle drei Punkte erfüllt hat, handelt es sich auch wirklich um eine Abmahnung. Doch Vorsicht: Eine Abmahnung darf auch mündlich ausgesprochen werden.Wer eine Abmahnung bekommt, sollte auf keinen Fall die Hände in den Schoß legen und nichts tun. Sie wirkt sich nämlich auf den Kündigungsschutz aus. Sie gilt für den Chef als eine Voraussetzung, um seinen Angestellten später verhaltensbedingt kündigen zu können. Eine Abmahnung gibt einem Angestellten aber auch die Chance, sein Verhalten zu verbessern. Doch auch wenn er es verbessert, bleibt sie meist in der Personalakte stehen. |